Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

07.09.2012 - arthur.wirtzfeld

LUXEMBURG (Stadt) - Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden. Dies ist eine unzulässige "gesundheitsbezogene Angabe", wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Danach darf die Winzergenossenschaft Deutsches Weintor in Rheinland-Pfalz ihre säurereduzierten Weine nicht mehr als "bekömmlich" verkaufen. (Az: C 544/10)

 

Die Winzergenossenschaft in Ibesheim vermarktet bestimmte Weine der Rebsorten Dornfelder sowie Grauer und Weißer Burgunder in einer "Edition Mild - sanfte Säure". Aufgrund eines besonderen "Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung" seien diese Weine besonders "bekömmlich", heißt es auf den Etiketten.

Die zuständige Landesbehörde beanstandete dies. "Gesundheitsbezogene Angaben" seien bei Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent unzulässig. Die Winzergenossenschaft klagte, das Bundesverwaltungsgericht legte den Streit dem EuGH vor.

Dieser bestätigte nun das Verbot. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" müsse sich nicht zwingend auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands beziehen. "Es genügt, dass die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des potenziell schädlichen Verzehrs suggeriert wird", erklärten die Luxemburger Richter.

Genau dies sei bei den Weinen der Winzergenossenschaft der Fall: Die Werbung mit dem Wort "bekömmlich" suggeriere eine geringe Belastung des Verdauungssystems und damit "eine nachhaltige positive physiologische Wirkung". Negative Folgen, insbesondere "bei häufigem Verzehr", würden unterschlagen. "Somit stellt diese Bezeichnung eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar", urteilte der EuGH.

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd in Mainz nannte das Urteil "ärgerlich". Achim Blau, Justiziar beim Deutschen Weinbauverband (dwv) in Bonn, sagte, zwar schaffe das zumindest rechtliche Klarheit. Politisch hätten sich die Weinbauern allerdings von Beginn an gegen solche Verbote gewehrt. Das Verbot des Wortes "bekömmlich" sei überzogen. "Die Verbraucher werden unterschätzt", kritisierte Blau.

Nach dem Luxemburger Urteil gilt das Verbot "gesundheitsbezogener Angaben" auch dann, "wenn diese Angabe für sich genommen zutrifft". Ein Verstoß gegen Grundrechte liege darin nicht. Das Verbot schaffe "ein angemessenes Gleichgewicht" zwischen dem Gesundheitsschutz und der unternehmerischen Freiheit der Erzeuger.