Saccharose
Zucker macht noch keinen Qualitätswein
Text: Arthur Wirtzfeld | Veröffentlicht: 5. Februar 2020
DEUTSCHLAND (Leipzig) – Einem Qualitätswein darf Zucker nur zugesetzt werden, um den Alkoholgehalt zu erhöhen. Dies darf nicht zu einer stärkeren Süße führen, wie jüngst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Sitz in Leipzig entschied. (Az: 3 C 6.18). Im Klartext: Wer einen amtlich geprüften Qualitätsriesling verkaufen will, darf seinen Wein nicht mit Zucker süßen. Dies gilt laut BVerwG auch dann, wenn der Zucker eigentlich hätte zu Alkohol vergären sollen.
Konkret ging es um einen Rieslingwein des Jahrgangs 2014. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hatte zunächst eine Prüfnummer für Qualitätswein erteilt, dies aber nach einer erneuten labortechnischen Kontrolle zurückgenommen, weil der Wein einen auffällig hohen Zuckergehalt aufwies. Die Erklärung des Winzers, dass der bei der Anreicherung zugefügte Zucker wohl nicht vollständig vergoren sei, akzeptierte die Prüfungsstelle nicht. Zulässig sei der Zusatz von Zucker nur, um den „Alkoholgehalt zu erhöhen“. In diesem Fall sei der Zucker zur Süssung eingesetzt worden, rügten die Prüfer. Das bestätigte auch das Koblenzer Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG) als nächste Instanz, das die Auffassung vertrat, dass die im Wein vorhandene Restsüße nur von „frischen Weintrauben und von Traubenmost“, nicht aber von „Saccharose-Zugaben“ herrühren darf.
Umgehung des Süssungsverbots
Entsprechend lesen sich EU-rechtliche Vorgaben, wo es auf den Punkt gebracht heißt, dass „Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt werden darf“. Dies bestätigte nun in oberster Instanz das BVerwG, wo der zwischenzeitlich schon verhandelte Fall beim Koblenzer OVG von diesem wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Revision beim BVerwG zugelassen wurde. Die Leipziger Richter bestätigten, dass Zucker lediglich in der Gärphase zugesetzt werden darf, um den natürlichen Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen. Der vor dem BVerwG erneut vorgetragenen Vorstellung des Winzers, damit sei „jeglicher Zuckerzusatz in jeder Gärphase“ erlaubt, folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Zuckerzusatz in der Gärphase dürfe nicht zu einer „Umgehung des Süssungsverbots“ führen.
Missglückter Rettungsversuch
Und genau von einer „solchen Umgehung“ sei hier auszugehen, betonte das BVerwG. Der Winzer habe seinem Riesling noch im März 2015 Saccharose zugesetzt. Davon seien nur zehn Prozent zu Alkohol vergoren. „Eine Prüfungsnummer darf einem solchen Wein nicht erteilt werden“, stellten die Leipziger Richter klar. Dass der Erzeuger (Mitglied eines renommierten deutschen Weinverbandes) seinen Wein aus 2014 in 2015 retten wollte, weil er zu alkoholschwach ausgefallen war und er bei der „Nachsüsse“ nicht genügend Sorgfalt walten liess, ist die Tragik der Geschichte.