Änderungen des Weinrechts in Österreich

Wagram erhält DAC-Status, österreichischer Sekt richtet sich neu aus

Text: Linus Bauer | Veröffentlicht: 2. Februar 2022


Das österreichische Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Ende Januar Änderungen im Weinrecht bekanntgegeben. Zwei wichtige Artikel betreffen die DAC-Verordnung für das Weinbaugebiet Wagram sowie die Herstellung und Bezeichnung von österreichischem Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U .): Wagram wird zum 17. DAC-Gebiet und Schaumweine stellen sich als «Sekt Austria» neu auf.

Wagram-DAC ab Jahrgang 2021

Das Gesetzblatt legt die Bedingungen für den Beitritt von Wagram in Niederösterreich zur DAC-Familie fest. Damit kann Wein ab dem Jahrgang 2021 mit der Bezeichnung «DAC» respektive «Districtus Austriae Controllatus» in Verkehr gebracht werden. Zum Weinbaugebiet Wagram gehören der politische Bezirk Tullin, ausschliesslich der Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Riedling und Würmla, sowie die Gemeinde Stetteldorf.

DAC-Weine aus Wagram müssen verschiedenen Anforderungen entsprechen. Dazu gehört etwa, dass die verwendeten Trauben aus dem Weinbaugebiet stammen müssen. Herstellung und Abfüllung sind im Normalfall nur in Wagram zulässig. Zudem muss der Wein trocken sein.

Lancierung von «Sekt Austria»

Für Schaumwein aus Österreich treten mit der Sammelverordnung auch einige Neuerungen in Kraft. Qualitätsschaumwein und Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung dürfen künftig nur noch in Verbindung mit den Begriffen «Sekt Austria», «Sekt Austria Reserve» oder «Sekt Austria Grosse Reserve» in Verkehr gebracht werden. Für die drei Typologien gelten verschiedene Voraussetzungen.

Für «Sekt Austria» müssen die Trauben aus einem einzigen Bundesland stammen. Weiter schreibt die Verordnung mindestens neun Monate Hefelagerung in der Flasche, beziehungsweise sechs Monate im Tank vor. Die Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung ist Pflicht, nähere geographische Angaben sind hingegen nicht erlaubt.

«Sekt Austria Reserve» setzt neben der Herkunft der Trauben aus einem einzigen Bundesland auch Handlese und Ganztraubenpressung voraus. Die Hefelagerung muss mindestens 18 Monate betragen, ausschliesslich die traditionelle Flaschengärmethode ist zulässig. Der maximale Restzucker-Gehalt beträgt 12 Gramm pro Liter. Auch hier ist die Angabe des Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung Pflicht, weitere Angaben von Grosslagen, Gemeinden oder Rieden sind erlaubt.

Die Trauben für «Sekt Austria Grosse Reserve» müssen im Minimum zu 85 Prozent aus einer einzigen Gemeinde stammen. Handlese und Ganztraubenpressung gelten ebenfalls als Voraussetzung. Der Sekt muss mindestens 36 Monate auf der Hefe lagern, die traditionelle Flaschengärmethode ist Pflicht. Der Restzucker darf ebenfalls höchstens 12 Gramm pro Liter betragen. Neben dem Bundesland ist auch eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil als geschützte Ursprungsbezeichnung anzugeben. Grosslagen oder Rieden dürfen ebenfalls vermerkt sein, jedoch keine weiteren geographischen Angaben.

Das könnte Sie auch interessieren

Zurück zur Übersicht